Liebe Patienten,
bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit und lesen Sie sich die folgende Information gründlich durch.
Für die Abrechnung mit Privatpatientinnen und Privatpatienten bestehen – anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen – keine Vergütungsvereinbarungen. Deshalb findet hier entweder die zwischen Therapeut/in und Patient/in vereinbarte Vergütung Anwendung oder mangels einer solchen Absprache die übliche Vergütung.
Es ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden, dass die übliche Vergütung regelmäßig solche des 1,8- bis 2,3-fachen des Kassensatzes umfasst. Allerdings ist die Üblichkeit letztlich davon abhängig, was Logopädinnen und Logopäden im Umkreis tatsächlich regelmäßig bei Privatpatientinnen und Privatpatienten in Rechnung stellen. Dies ist für die weiteren niedergelassenen Logopäden allerdings nur schwer aktualisiert ermittelbar. Denn die Auskünfte der Kollegen werden schlichtweg gar nicht oder nur unzureichend erteilt.
Würde also etwa beispielsweise regelmäßig nur der 1,8-fache Kassensatz abgerechnet, würde dieser die übliche Vergütung darstellen. Im eigenen und auch im Interesse der Kolleginnen und Kollegen sollte darauf geachtet werden, dass der 1,8- bis 2,3-fache Kassensatz grundsätzlich nicht unterschritten wird.
Ergeben sich für Sie als Patient Probleme bei der Kostenerstattung durch ihre private Krankenversicherung und/oder die Beihilfestelle, so haben diese Probleme keinen Einfluss auf meinen Zahlungsanspruch Ihnen gegenüber, da ich als Ihre behandelnde Logopädin in das jeweilige Vertragsverhältnis meiner Patientinnen und Patienten zur privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle natürlich nicht involviert bin.
Bitte beachten Sie daher, dass Ihr Beihilfe-berechtigter-Höchstsatz nicht automatisch auch der Höchstsatz meiner Vergütung im Einzelnen darstellt!
Hinsichtlich der Besonderheiten bei Privatpatienten im Basistarif verweise ich bei weiteren Unklarheiten auf Ihre Krankenkasse.
Deshalb vereinbaren wir zudem einen Behandlungsvertrag, in dem alle Leistungen genau festgehalten werden. So werden bereits erste Unklarheiten beseitigt und er dient zusätzlich für Sie als Orientierungshilfe, damit einer zufriedenen Therapie im Mundwerk Wellmann nichts mehr im Wege steht!
Behandlungskosten
Information für meine Patienten
Logopädische Behandlungen gehören zur medizinischen Grundversorgung und sind in den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen
als Heilmittel aufgeführt. Wir Logopäden orientieren uns dabei mit unseren Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten derzeit beim liegenden, 1,8-fachen – 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Hat der Arzt die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie festgestellt und eine Heilmittelverordnung ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung.
Bei Patienten bis zum 18. Lebensjahr kommen die gesetzlichen Krankenkassen komplett für die Behandlungskosten auf.
Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes. Die Zuzahlung errechnet sich also individuell aus Art und Umfang der abgegebenen logopädischen Leistungen pro Rezept. Wir als Logopäden sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen im Verlauf der Behandlung vom Patienten einzuziehen. Wir haben dadurch keine Mehreinnahmen, lediglich einen bürokratischen Mehraufwand.
Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind lediglich Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse, der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen, der Postbeamtenkrankenkasse A sowie der Freien Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst).
Auch Heimbewohner sind in der Regel von der Zuzahlung befreit.
Für gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die so genannte Belastungsgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze beträgt derzeit
2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch mindestens eine erforderliche ärztliche Behandlung pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und wenn außerdem eine 60%ige Behinderung, eine Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3 oder eine medizinische Dauerversorgung vorliegt, bei deren “Ausbleiben sich eine lebensbedrohliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen ergeben würde.”
Für die Ausstellung einer Zuzahlungsbefreiung ist die jeweilige Krankenkasse zuständig. Nach Vorlage aller Quittungen über die im jeweiligen Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen stellt die Krankenkasse bei Erreichen der Belastungsgrenze die Befreiungsbescheinigung aus. Diese gilt bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und muss im folgenden Jahr erneut beantragt werden.
Private Krankenversicherung
Für die Berufsgruppe der Heilmittelerbringer existiert für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung wie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) findet keine Anwendung. Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn diese auch oft – fälschlicherweise! – von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen werden. Beihilfevorschriften sind lediglich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die das Verhältnis zwischen einem Dienstherrn, einem Beamten und anderen Versorgungsempfängern regelt. Das bedeutet, dass Logopäden und andere Heilmittelerbringer die Höhe der Vergütung bei privat versicherten Patienten im Rahmen eines Behandlungsvertrages frei festlegen können. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger (private Krankenkasse/Beihilfe) besitzen. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind. Die von den Kostenträgern festgesetzten Höchstsätze berühren nicht das private Rechtsverhältnis und somit auch nicht die Vereinbarungen über die Vergütungshöhe zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.
Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz anzusehen. Bei den Ärzten ist eine Verfahrensweise festgelegt, die auch von Heilmittelerbringern zur Preisgestaltung übernommen werden kann. Diese besagt, dass für aktive Behandlungen der 2,3-fache GOÄ-Satz berechnet werden kann und für passive Anwendungen der 1,8-fache GOÄ-Satz. Diese Tarife können als Höchstsätze bzw. Richtwerte angesehen werden.
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dienen uns Logopäden die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,8-fachen – 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei der Basissatz aus den leicht divergierenden Sätzen der RVO- und Vdek-Kassen gemittelt wurde.
Der 1,8-fache Satz liegt damit über den zurzeit gültigen Beihilfehöchstsätzen, schöpfen den möglichen Höchstsatz jedoch nicht voll aus. Die hohe Qualität meiner therapeutischen Leistungen, die auf langjähriger Berufserfahrung, vielfältigen Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen beruht, lässt mich diese Preisgestaltung unserer Vergütungsvereinbarung als angemessen zugrunde legen.
Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen Praxis und Patient, nicht zwischen Praxis und Krankenkasse! Mit Beginn der Behandlung bespreche ich daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließen einen Dienstvertrag über die logopädische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab.
Dieser kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme eingereicht werden.
Somit ist jeder Privatpatient mit Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.
Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatversicherungen können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind, bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Haben sie bewusst einen günstigen Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe übernommen. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall ungekürzt sofort fällig.
Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu meinen Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur “Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen” aufgefangen werden kann.
Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 ebenfalls ausdrücklich daraufhin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist.
Manche private Versicherungen verweigern die Erstattung des vollen Vergütungssatzes auch mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe “über den ortsüblichen Preis” hinaus und sei damit gemäß §612 BGB nicht erstattungsfähig. Da eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer jedoch fehlt, ist dieses Argument nicht haltbar.
Wenn Sie sich noch umfangreicher über Privatpreisgestaltung und die Rechtssprechung zu diesem Thema informieren möchten, empfehle ich Ihnen die Website www.privatpreise.de. Hier finden Sie auch Tipps und Hilfestellungen für die Kostenerstattung Ihrer Heilmittel, z.B. Musterbriefe zur Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse.